Dieser Fall beschäftigt sich mit der Zulässigkeit von Grundrechtsänderungen und der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 III GG) sowie dem Bundesstaatsprinzip, dem Demokratieprinzip und der Eigenstaatlichkeit der Länder.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 20.03.2017 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Fall 6: Neue Strukturen
Die Bundesregierung hatte entsprechend der Regierungserklärung der Bundeskanzlerin B und auf Anraten namhafter Verwaltungswissenschaftler und Ökonomen die Umstrukturierung der Bundesrepublik nach betriebswirtschaftlichen Vorbildern beschlossen. Teil dieser Umstrukturierung war die Einführung eines „schlanken Föderalismus“ vor allem mit dem Ziel, die Zahl der Bundesländer deutlich zu verringern. In einem ersten Schritt sollte das Land Bremen mit Niedersachsen zu dem neuen Bundesland Bremersachsen zusammengelegt werden. Der Bundestag beschloss ein entsprechendes Gesetz, das der Bevölkerung von Bremen und Niedersachsen zum Volksentscheid vorgelegt wurde. Trotz des Versprechens blühender Landschaften und einer massiven Werbekampagne der Bundesregierung für die Neugliederung („Gemeinsam seid ihr stark“) fiel das Ergebnis der Volksabstimmung katastrophal aus: 90% der Bremer stimmten gegen eine Auflösung ihres Landes, wobei sich aus Umfragen ergab, dass für diese Ablehnung weitgehend irrationale Erwägungen maßgeblich waren, etwa die Befürchtung einer strengeren Durchsetzung des Baurechts, des Verlustes hilfreicher Beziehungen und völlig unberechtigte Vorurteile gegen die Bewohner des Landes Niedersachsen.
Um dennoch ihr Projekt verwirklichen zu können, verlegte sich die Bundesregierung auf einschneidende Maßnahmen: Sie brachte den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes nach Zuleitung an den Bundesrat in den Bundestag ein, durch das ein neuer Art. 118 b GG in das Grundgesetz eingefügt werden sollte. Das Gesetz wurde mit Zweidrittelmehrheit im Bundestag und im Bundesrat verabschiedet. Die Vertreter von Bremen – allen voran Ministerpräsident M- stimmten nicht zu. Der neue Art. 118 b GG lautet:
„Die Neugliederung in dem die Länder Bremen und Niedersachsen umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Bundesgesetz erfolgen, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“
Ist die Neuregelung des Art. 118 b GG mit dem Grundgesetz vereinbar?