Dieser Fall beschäftigt sich mit Problemen des Amtshaftungsanspruchs und der Verkehrssicherungspflicht von Hoheitsträgern.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 29.10.2018 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Fall 12 – Ein heißes Pflaster
Im Stadtgebiet der Stadt F gibt es in Ortslage einen städtischen Müllplatz. Dieser Müllplatz liegt unmittelbar an dem Weg, der zum Sportplatz führt und ist nicht umzäunt. Eine Umzäunung wurde von der Stadt F wurde nach einem entsprechenden Ratsbeschluss aus Kostengründen nicht vorgenommen. Auch Verbots- und Hinweisschilder wurden nicht angebracht. Allerdings ist in der entsprechenden Benutzungssatzung des Müllplatzes ausdrücklich bestimmt, dass Kinder unter 14 Jahren der Zutritt nur in Begleitung Erwachsener erlaubt ist. Der Stadt F ist aber bekannt, dass der Müllplatz dennoch häufig als Spielplatz genutzt wird.
Auf dem Müllplatz kommt es durch Brandstiftungen gelegentlich zu unsichtbaren Brandstellen. Es war dem Rat der Stadt auch bekannt, dass Einwohner verbotswidrig Feuer auf der Müllkippe entzünden. Dennoch hat er dagegen aber nichts unternommen, wie dies in den umliegenden Gemeinden schon längst geschehen ist. Eine Ermittlung der Verursacher war ebenfalls erfolglos.
Bereits im Frühjahr 1996 hat ein Kind nach einem Fußballspiel den Müllplatz betreten und sich dort bei einem Sturz von der Müllhalde den Arm gebrochen. Daraufhin hat eine Elterninitiative den Rat der Stadt eindringlich aufgefordert, das Gelände abzusichern. Der Rat hat hierüber beraten, sich jedoch mit dem Hinweis begnügt, dass ein Betreten für Kinder verboten sei.
Obwohl die Eheleute B diesen Vorfall zum Anlass genommen haben, ihren 8-jährigen Sohn K eindringlich auf diese Gefahren hinzuweisen und ihm strikt jedes Betreten des Müllplatzes zu verbieten, konnte der ansonsten sehr folgsame K eines Nachmittags auf dem Rückweg vom Sportplatz der Versuchung nicht widerstehen und begab sich mit einem Spielkameraden zu dem etwa 350 m vom Haus seiner Eltern gelegenen Müllplatz der Stadt F. Dort trat er plötzlich in eine rein äußerlich nicht erkennbare Feuerstelle. Die Feuerstelle sah so aus, als habe dort jemand Reinsand abgeladen. Sie war von außen grau und wellig, jedoch waren weder Hitze zu spüren noch Qualm zu sehen. Als K auf diese Stelle getreten war, erhoben sich eine Stichflamme und eine Aschenwolke. Er stand plötzlich mit beiden Füßen in einer großen Glutmenge. K versuchte aus der Glut herauszukommen. Dabei fiel er zu Boden. Sein Hemd, das aus Kunstfaser bestand, fing Feuer. Es verkohlte und brannte in die Haut des Oberkörpers ein; K erlitt schwerste Verbrennungen. Obwohl er sofort ins Krankenhaus gebracht wurde, blieb aufgrund der schweren Brandverletzungen letztlich jedes ärztliche Bemühen ohne Erfolg.
Die B begehren nun von der Stadt F Ersatz der Kosten für eine angemessene Bestattung ihres Kindes in Höhe von insgesamt 2.000,00 €. Die Stadt F lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass sie den tragischen Unglücksfall zutiefst bedauere, eine Ersatzpflicht jedoch nicht bestehe. Daraufhin erheben die B Klage gegen die Stadt F.
- Frage: Welcher Rechtsweg ist eröffnet?
- Frage: Besteht ein Schadensersatzanspruch?