Dieser Fall beschäftigt sich mit dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis und den sich daraus ergebenden Ansprüchen.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 12.11.2018 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Fall 14 – Der Wurzeleinwuchs
Z ist Eigentümer eines Hauses in der Stadt G in NRW. Die Hausentwässerung erfolgt durch eine Hausanschlussleitung zum öffentlichen Straßenkanal. Die Entfernung zwischen dem letzten noch im Bereich des Grundeigentums des Z liegenden Anschlussstück und der eigentlichen Straßenkanalisation beträgt 12 m, die durch eine ebenfalls städtische Zuleitung überwunden wird.
Im Zuge der Umgestaltung des Straßenzuges hat die Stadt G von einigen Jahren park-ähnliche Bereiche angelegt und bei dieser Gelegenheit auch eine Platane gepflanzt. Diese Platane wurzelte stark und ist in die Muffen der Grundleitung im Bereich hinter der Grundstücksgrenze und vor der eigentlichen Straßenkanalisation eingedrungen. Das eindringende Wurzelwerk hat zunächst den Durchfluss so reduziert, dass es in den letzten Monaten immer wieder einem Abwasserrückstau bis hin zum Keller des Z kam. Aufgrund eines eingebauten Rückstauventils war es bislang noch zu keiner Überschwemmung gekommen. Z hat die Stadt G bereits mehrfach auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Diese hat jedoch keinerlei Maßnahmen ergriffen. Nunmehr war die Durchflussmenge so verringert, dass das Rückstauventil das Wasser kaum mehr zurückhalten konnte. Daraufhin hat Z einen Rohrreinigungsdienst beauftragt, welcher das Wurzelwerk aus der Grundleitung herausgefräst hat, so dass das Abwasser ungehindert abfließen kann. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen verlangt er nun von der Stadt G zurück.
- Frage: Welches Gericht ist zuständig?
- Frage: Ist der Anspruch begründet?