Dieser Fall beschäftigt sich mit der reformatio in peuis, der Rücknahme von Verwaltungsakten und dem Erstattungsanspruch nach § 49a VwVfG.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 24.09.2018 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Fall 7 – Der arbeitsscheue S
Der arbeitsscheue S geht im Oktober 2009 zum Sozialamt der kreisfreien Stadt G und beantragt Sozialhilfe. Nach eingehender Prüfung wird ihm Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt, die er fortlaufend bezieht. Oktober 2015 erfährt die Behörde, dass S bereits im Jahre 2010 eine beträchtliche Erbschaft gemacht hat, von der er seinen Lebensunterhalt unproblematisch finanzieren konnte. Bereits im Januar 2011 hatte S hiervon selbst Kenntnis erhalten. Im März 2005 stellt die der Oberbürgermeister der Stadt G die Leistungen nach vorheriger Anhörung des S ein. S möchte jedoch auch weiter Sozialhilfe beziehen und legt gegen die Einstellung der Bezüge rechtzeitig Widerspruch ein. Die Stadt G weist diesen Widerspruch zurück. Gleichzeitig hebt sie im Mai 2005 nach vorheriger Anhörung des S den Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 2000 und alle nachfolgenden Bescheide auf und fordert S zur Rückzahlung der insgesamt erhaltenen 40.000 € auf. Hat die hiergegen von S fristgerecht eingelegte Klage Aussicht auf Erfolg?