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Prüfungswissen: Absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO

Von | Prüfungswissen, Strafrecht | Keine Kommentare

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Inaugenscheinnahme während Ausschluss des Angeklagten von Zeugenvernehmung (BGH; Beschluss vom 17.09.2014 – 1 StR 212/14). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Prüfungswissen: Absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO (vgl. BeckOK StPO/Wiedner StPO § 338 Rn. 89-91) I. Allgemeines 338 Nr. 5 StPO bezieht sich auf Verstöße gegen solche Vorschriften, die Anwesenheitspflichten für Verfahrensbeteiligte vorschreiben (§ 145 StPO, § 226 StPO, §§ 230 StPO…

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