Fall 4 – Waffenfreiheit für alle Staaten Hier gibt es die vollständige Lösung zum Fall vom 24.06.2016. Dieser Fall beschäftigt sich mit Fragen des Versammlungsrechts und der Fortsetzungsfeststellungsklage. Falls Ihr mit dem Fall nicht zurecht gekommen seid, könnt Ihr auch erstmal die Übersichten durcharbeiten, die angefügt sind und es dann nochmal versuchen, bevor Ihr Euch die vollständige Lösung anschaut. So habt Ihr einen größeren Lerneffekt. Lösung Fall 4 – Waffenfreiheit für alle…
Dieser Fall beschäftigt sich mit Fragen des Versammlungsrechts und der Fortsetzungsfeststellungsklage. Die Lösung zu diesem Fall wird am 27.06.2016 zur Verfügung gestellt! Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen. Fall 4 – Waffenfreiheit für alle Staaten Die Vereinigung „Waffenfreiheit für alle Staaten“ erfährt am Abend des 09.02.2005, dass die USA beschlossen haben, militärisch in…
Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Fortsetzungsfeststellungsklage im Beförderungsrechtsstreit (OVG Bremen, Beschluss vom 25.09.2014 – 2 A 140/12). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Prüfungswissen: Die Fortsetzungsfeststellungsklage Die Fortsetzungsfeststellungsklage kommt im Zusammenhang mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Betracht, wenn der angefochtene oder begehrte Verwaltungsakt sich erledigt hat und daher nach § 43 II VwVfG keine Wirkungen mehr entfaltet, so dass weder die nachträglich Aufhebung noch der nachträglich Erlass des Verwaltungsaktes wegen…
Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Fortsetzungsfeststellungsklage im Beförderungsrechtsstreit (OVG Bremen, Beschluss vom 25.09.2014 – 2 A 140/12). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Prüfungswissen: Die Fortsetzungsfeststellungsklage Die Fortsetzungsfeststellungsklage kommt im Zusammenhang mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Betracht, wenn der angefochtene oder begehrte Verwaltungsakt sich erledigt hat und daher nach § 43 II VwVfG keine Wirkungen mehr entfaltet, so dass weder die nachträglich Aufhebung noch der nachträglich Erlass des Verwaltungsaktes wegen…