Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Kein GoA bei Gefälligkeitsfahrten (mit Jura-Lernvideo) (BGH, Urteil vom 23.07.2015 – III ZR 346/14). Die Entscheidungsbesprechung wird morgen früh veröffentlicht. Prüfungswissen: Geschäftsführung ohne Auftrag I. Echte berechtigte GoA, §§ 677, 683 BGB 1. Besorgung eines fremden Geschäfts a) Objektiv fremdes Geschäft: Geschäft, das nach seinem objektiven Inhalte ausschließlich dem Pflichten- und Interessenkreis einer anderen Person zugewiesen ist (Reparatur seiner Sache).
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