Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Erbeinsetzung und Testamentswiderruf (OLG Düsseldorf; Beschluss vom 30.04.2014 – I-3 Wx 141/13) Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.
I. Testierfähigkeit
Jeder Mensch kann ab einem Alter von 16 Jahren (§ 2229 I BGB) ein Testament errichten. Allerdings fehlt die Testierfähigkeit nach § 2229 III BGB, wenn jemand wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
II. Persönliche Errichtung
Das Testament kann nach § 2064 BGB nur vom Erblasser persönlich errichtet werden. Er kann nach § 2065 BGB die Wirksamkeit der Verfügung oder die Bestimmung von Zuwendungen auch nicht im Testament Dritten überlassen.
III. Form
Das Gesetz sieht verschiedene Formen von Testamenten vor.
1. Ordentliche Testamente, § 2231 BGB
Zu den ordentlichen Testamenten gehören das eigenhändige Testament nach § 2247 BGB und das notarielle Testament.
a) eigenhändiges Testament, § 2247 BGB
Das eigenhändige Testament setzt voraus, das das Testament vom Erblassen eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und unterschrieben ist. Eine Ausnahme gilt nur beim gemeinsamen Testament von Ehegatten oder Lebenspartnern nach §§ 2265, 2267 BGB. Hier reicht es aus, wenn ein Partner das Testament handschriftlich verfasst und der andere Partner es mitunterschreibt. Ein Minderjähriger kann nach § 2233 BGB jedoch kein eigenhändiges Testament errichten.
b) notarielles Testament, § 2232 BGB
Bei einem notariellen Testament erklärt der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen, der diesen dann schriftlich festhält. Es besteht aber auch die Möglichkeit, eine Schrift mit der Erklärung zu übergeben, diese enthalte den letzten Willen. Diese Schrift muss, anders als das eigenhändige Testament, nicht von ihm geschrieben sein. Auch muss der Inhalt der Schrift dem Notar nicht eröffnet werden, sie kann auch verschlossen übergeben werden. Ein Minderjähriger muss ein Testament in notarieller Form verfassen. Sofern er eine Schrift übergeben möchte, muss dies nach § 2233 BGB ausnahmsweise offen erfolgen.
2. Nottestamente
Ein Testament kann in Ausnahmefällen auch ohne die Wahrung der Vorgaben für ordentliche Testamente verfasst werden. Ein nach §§ 2249, 2250, 2251 BGB errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. Beginn und Lauf der Frist sind aber gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.
a) Nottestament vor dem Bürgermeister, § 2249 BGB
Besteht die Befürchtung, dass der Erblasser im Sterben liegt und ein Notar nicht mehr rechtzeitig zur Abnahme eines notariellen Testaments vor Ort sein kann, so kann das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der sich der Erblasser aufhält, errichtet werden. Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war.
Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen, wobei es sich nicht um Zuwendungsempfänger des Testaments oder den Testamentsvollstrecker handeln darf. Diese müssen Testament ebenfalls unterschreiben. Ist der Erblasser zu einer eigenen Unterschrift nicht in der Lage, so wird seine Unterschrift dadurch ersetzt, dass der Bürgermeister seine Überzeugung davon, dass dem Erblasser dieses Vermögen fehlt, in der Niederschrift festhält.
Der Bürgermeister ist gehalten, den Erblasser darüber zu unterrichten, dass sein Testament nach Maßgabe des § 2252 I BGB nach 3 Monaten die Gültigkeit verliert.
b) Nottestament vor drei Zeugen, § 2250 BGB
Hält sich jemand einem Ort auf, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, so kann das Testament nach § 2250 I BGB in der durch § 2249 BGB bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden. Die Absperrung muss objektiv vorliegen oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters oder der drei Zeugen gegeben sein. Die Besorgnis des Versterbens ist hingegen, anders als bei § 2249 BGB, keine Voraussetzung.
Befindet sich jemand in so naher Todesgefahr, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament nach § 2250 II BGB durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden.
c) Nottestament auf See, § 2251 BGB
Ein Nottestament vor drei Zeugen nach § 2250 III BGB kann auch auf einem Schiff während einer Seereise errichtet werden, wenn sich dass Schiff außerhalb eines inländischen Hafens befindet.
Das Schiff muss sich auf einer Seereise befinden; kurze Vergnügungsfahrten, Verkaufsfahrten („Butterfahrten“), Sport- oder Angelfahrten, Fahrten auf Binnenseen sind keine Seereisen, wohl aber Fischereifahrten, die sich auf mehrere Tage und Wochen erstrecken. Die Seereise beginnt, sobald das Schiff im Hafen abgelegt, auch wenn es sich noch in Küsten- und Zufahrtsgewässern befindet. Sie endet, wenn der Erblasser in einem (deutschen oder ausländischen) Hafen an Land geht.
Keine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Seetestamentes ist das Vorliegen eines Notstandes (Erkrankung, Todesgefahr oder Seenot).
Soweit das Testament gem. § 2252 I BGB grundsätzlich nach 3 Monaten die Gültigkeit verlieren würde, so unterbricht eine neue Seereise vor Ablauf der Frist deren Ablauf dergestalt, dass nach Beendigung der neuen Reise die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Oktober 2014